Rechtsprechung
BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 1608/18 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Ablehnungsgesuch gegen Richter, die der zur Entscheidung berufenen Kammer nicht angehören, bedarf keiner Entscheidung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnungsgesuch gegen Richter, die der zur Entscheidung berufenen Kammer nicht angehören, bedarf keiner Entscheidung
- rewis.io
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnungsgesuch gegen Richter, die der zur Entscheidung berufenen Kammer nicht angehören, bedarf keiner Entscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BVerfGG § 19 Abs. 1 ; BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung; Ablehnungsgesuch von an der Entscheidung nicht beteiligten Richtern - datenbank.nwb.de
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnungsgesuch gegen Richter, die der zur Entscheidung berufenen Kammer nicht angehören, bedarf keiner Entscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Würzburg, 02.06.2017 - 72 O 1041/17
- OLG Bamberg, 28.05.2018 - 4 W 85/17
- BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 1608/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 1608/18
Das gegen die Richter Voßkuhle und Maidowski sowie die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ). - BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09
Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim …
Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 1608/18
Das gegen die Richter Voßkuhle und Maidowski sowie die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).